Neue GDV-Musterbedingungen für die Reiserücktrittsversicherung

Eine Reiserücktrittsversicherung springt ein, wenn man eine Reise aus einem versicherten Grund stornieren muss.

Neue GDV-Musterbedingungen für die Reiserücktrittsversicherung

03.04.2018

Mit einer Reiserücktrittsversicherung ist unter anderem eine unerwartete schwere Erkrankung als Rücktrittsgrund für eine geplante Urlaubsreise versichert. Doch was bedeutet das genau? Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat nun die Musterbedingungen für die Reiserücktrittsversicherung überarbeitet und mit Beispielen ergänzt, um diese Klausel verständlicher zu machen.

Können Urlauber ihre Reise aufgrund von Krankheit nicht antreten oder muss der Urlaub aus anderen Gründen abgebrochen werden, zahlt die Reiserücktrittsversicherung die finanziellen Schäden und Stornokosten. Das Angebot an Tarifen ist groß und die Versicherungsbedingungen und Preise sind unterschiedlich.

Versicherbare Rücktrittsgründe
Mit einer Reiserücktrittsversicherung sind viele Gründe versicherbar, um die Stornokosten für eine abgesagte Reise zurückzubekommen. Dazu gehören zum Beispiel ein Unfall, ein Einbruch oder ein Schaden an der Wohnung, ein Arbeitgeberwechsel oder eine Prüfung, die wiederholt werden muss. Ein besonders häufiger Grund eine Reise abzusagen, ist eine Erkrankung. Damit die Reiserücktrittsversicherung für die Stornokosten aufkommt, darf die Erkrankung nicht absehbar sein, sondern muss unerwartet auftreten und schwer sein. Auch bereits bekannte und sich plötzlich verschlechternde Krankheiten sind versichert. Werden Mitreisende oder enge Familienangehörige zu Hause vor oder während der Reise unerwartet schwer krank, besteht auch dafür Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte vor Ort um sie kümmern muss.

Bescheinigung der Reiseuntauglichkeit
Die neuen Musterbedingungen des GDV erklären, was diese Klauseln bedeuten. Die Ergänzungen bieten Transparenz und vermeiden Missverständnisse. Versicherungen können sich an diesen Vorgaben orientieren, sind dazu aber nicht verpflichtet. Nach den überarbeiteten Musterbedingungen gelten Erkrankungen als schwer, wenn der Arzt eine Reiseuntauglichkeit bescheinigt. Auch wenn Beschwerden den Patienten so stark beeinträchtigen, dass eine Reise unzumutbar wäre, ist dies ein versicherter Rücktrittsgrund. Außerdem muss die Erkrankung unerwartet sein, wie etwa ein erstmals auftretender Herzinfarkt.

Versicherungsschutz bei Vorerkrankungen
Bekannte Krankheiten können ebenfalls für den Fall versichert sein, dass sie sich unerwartet verschlechtern: Wenn beispielsweise eine Allergie längere Zeit nicht behandelt werden musste, dann aber eine heftige allergische Reaktion auftritt. Auch das ist eine "unerwartete schwere Erkrankung", die mitversichert ist. Oftmals sind in den Versicherungsbedingungen bestimmte Zeiträume festgelegt, wie lange eine Erkrankung nicht behandelt werden musste.

DEUTSCHE REISEVERSICHERUNG
Bei der DEUTSCHEN REISEVERSICHERUNG zum Beispiel sind Vorerkrankungen mitversichert, wenn in den letzten sechs Monaten vor Urlaubsantritt keine Behandlung nötig war. Auch wenn der behandelnde Arzt vor Reisebuchung bestätigt, dass sein Patient die Reise trotz bestehender Erkrankung ohne Risiko antreten kann, ist die Vorerkrankung eingeschlossen.

Musterbedingungen des GDV für die Reiserücktrittsversicherung

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